Die ursprüngliche Idee der Margenbesteuerung war eine Vereinfachung für touristische Unternehmen, die über mehrere Länder hinweg eine Leistung erstellen und verkaufen.
Die Margenbesteuerung wird auch als TOMS bezeichnet. Die Abkürzung steht für tour operator margin scheme.
Unterkunft, Passagiertransport, Ausflüge, Dienstleistungen von Reiseleitern und Lounge Nutzung am Flughafen sind immer TOMS-Lieferungen.
Vereinfacht gesprochen, wird bei der Besorgung von Reiseleistungen zum Wiederverkauf (z.B. eines Hotelzimmers) nur die Marge, also die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, versteuert. Ein Vorsteuerabzug ist dann für den Wiederverkäufer nicht erlaubt. Der Wiederverkäufer darf Umsatzsteuer nur für seine Marge berechnen.
Leistungen, die über Vermittler bezogen werden, werden potentiell teurer. Der Vermittler kann die Vorsteuer nicht mehr geltend machen und wird diese der Marge zumindest teilweise zurechnen müssen. Für diese Marge wird dann die volle Umsatzsteuer erhoben, was weitere Mehrkosten nach sich ziehen kann.
Betroffen sind alle Leistungen, bei denen der Rechnungssteller nicht identisch mit dem Leistungserbringer ist. Die Auslegung dazu ist sehr weit gefasst. So fallen beispielsweise Flüge im CodeShare streng genommen unter die Regelungen zur Margenbesteuerung, wenn der gebuchte Anbieter nicht der operierende Anbieter ist.
Das Thema wirkt sich also immer dann auf den Preis der Leistung aus, wenn der Leistungserbringer nicht mit dem Rechnungssteller identisch ist.
z.B. von HRS, Airplus oder Itelya: Die Rechnung kommt nicht vom Leistungserbinger, aber auch nicht „im Namen und auf Rechnung von…“. Damit sind diese Services potentiell TOMS relevant. HRS hat das Problem dadurch gelöst, dass eine eigene Banklizenz erstellt wurde und TOMS damit nicht greifen kann.
z.B. Uber/ AirBnB: Rechnungssteller ungleich Leistungserbringer, damit potentiell TOMS relevant
z.B. Codeshare Flüge. Besonders spannend wird dieser Fall, wenn der operating carrier seinerseits das Flugzeug im Leasing von einer anderen Fluggesellschaft betreibt. Wenn also Lufthansa einen Eurowings Flug auf der Website verkauft, der von Air Baltic im Wet Lease geflogen wird, greift die Margenbesteuerung an zwei Stellen.
Weitere Beispiele sind Bahn + ÖPNV, Staatsbahn + Privatbahn, Event Packages
z.B. Charter Flüge oder ein Hotel Franchise. Oft werden Hotels von einer lokalen Betreiber Gesellschaft unter Markenlizenz eines Franchisegebers in einer Immobilie der Besitzer GmbH betrieben. Das Betriebsmittel „Hotel“ ist nicht in Verantwortung des Betreibers.
Eine internationale Reise mit Zwischenstopp: muss jetzt zwischen dem EU und non-EU Anteil aufgeteilt werden.
Wenn ein nachfolgender Flug ein internationaler Flug ist, wird dies nicht als separate Reise angesehen, so-fern die Verbindung innerhalb von 24 Stunden nach dem geplanten Eintreffen des ersten Fluges hergestellt wird.
Wenn der zweite oder nachfolgende Flug Inlandsflug ist, wird dies nicht als separate Reise angesehen, so-fern die Verbindung innerhalb von 6 Stunden nach dem geplanten Eintreffen des ersten Fluges hergestellt wird.
Auswirkung: Bei Hin und Rückreise HAM – USA (Hin, Stop in Paris 48 Std, Rück Umstieg Frankfurt 7 Stunden) müssen die Segmente einzeln betrachtet werden. Am Beispiel wäre auf HAM PAR und FRA HAM jetzt USt auszuweisen. Diese Leistungen waren bisher USt-frei.
Ein Wiederverkäufer kauft vom Hotel Übernachtungsleistungen in Deutschland ein. Die Übernachtung kostet ihn 107 €. Er möchte beim Weiterverkauf 20 € Gewinn machen.
In Zukunft wird sich diese Hotelnacht um 10,20 € verteuern. Bei einem Unternehmen mit 2.500 Hotelbuchungen je durchschnittlich zwei Nächte im Jahr bedeutet das „mal eben“ Mehrkosten von 51.000
Mit Margenbesteuerung ändert sich der Endbetrag.
Für die Reisekostenabrechnung entsteht eine Problematik beim Mehrwertsteuerausweis, In Zukunft können abweichende Steuersätze anfallen oder unerwartete Beträge ausgewiesen werden.
Jegliches Setup, das auf der Anwendung von Steuerschlüsseln basiert, müsste durch ein betragsorientiertes Setup ersetzt werden. Fast alle Systeme am Markt können dies aber gar nicht korrekt erfassen.
Damit entsteht Mehraufwand für den Reisenden bei der Erfassung mit Workarounds. In der Folge müssen alle TOMS relevanten Belegarten genauer als jetzt manuell geprüft werden. Viele Belege werden manuell in der Reisekostenabrechnung oder in der Finanzbuchhaltung korrigiert werden müssen.
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